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STATUTEN
IM SINNE DES
VEREINSGESETZES
2002
































































































































































































































zruckauffi

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen "pH2 - Kultur zu Lande, im Wasser und in der Luft"

(2) Er hat seinen Sitz in 4060 Leonding, Peinherrweg 2, und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich mit Schwerpunkt der Stadtgemeinde Leonding

(3)  Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
a)   die Förderung, Schaffung, Planung, Erweiterung und Umsetzung von Kunst-, Kultur-, Natur- und Freiräumen
b)   die Belebung der alten Gemäuer des Peinherrnhofes durch seine umtriebigen Bewohner
c)   die Förderung und Präsentation kultureller Aktivitäten der auf verschiedensten Gebieten kreativen Vereinsmitglieder sowie ihrer Freunde und Gäste
d)   die interkulturelle Zusammenarbeit und Austauschprojekte mit anderen Vereinen oder Einzelpersonen
e)   die Förderung des Hedonismus und der Philantropie
f)   die Errichtung einer unabhängigen wild wuchernden Kulturszene

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1)   Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2)   Als ideelle Mittel dienen
a)     Konzerte
b)     Lesungen
c)     Ausstellungen
d)     Happenings, Performances
e)     Erdbewegungen, Garten- und Landschaftskunst
f)     Workshops
g)     Versammlungen, Diskussionsveranstaltungen
h)     lustige Feste
i)      schlaue Vorträge
j)      Informationsveranstaltungen
k)     Theater
l)      Tanz
m)     Kabarett
n)      Sommerkino
o)      Medienpräsenz
p)      wissenschaftliche/politische/zeitgeschichtliche Auseinandersetzung
q)      Zeitzeugengespräche

(3)   Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a)     Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b)     Erträge aus Veranstaltungen und Vereinsunternehmungen
c)     Spenden
d)     öffentliche und private Förderungen
e)     Tauschgeschäfte
f)     Verkauf von Kunstwerken und Service-/Dienstleistungen
g)     Sammlungen
h)     Flohmärkte
i)      Versteigerungen
j)      Wohltätigkeitsveranstaltungen
k)     Erbschaften
l)      diverse Götterbotendienste
m)    Sportveranstaltungen
n)     Vogelscheuchenbau- und sonstige kreative Wettbewerbe

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
(2)   Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages sowie durch gelegentliche Mitarbeit an einzelnen Aktionen fördern. Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienst um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1)   Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die ihren Wohnsitz an der Vereinsadresse Peinherrweg 2, 4060 Leonding haben.
(2)   Außerordentliche Mitglieder können alle physischen Personen, die zur fallweisen Mitarbeit an Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins bereit sind, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(3)   Fördernde Mitglieder können alle physischen und juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften werden, die den Verein allein durch finanzielle Zuwendungen in Form ihres regelmäßigen Mitgliedsbeitrages unterstützen.
(4)   Zu Ehrenmitgliedern können alle physischen Personen ernannt werden, die wenigstens 10 Folgen von „Pinky and the Brain“ gesehen haben und darüber ein Referat vor den Vereinsmitgliedern halten. Außerdem kann der Vorstand eine Person auch dann zum Ehrenmitglied ernennen, wenn diese sich in anderer Weise um das Wohl des Vereins besonders verdient gemacht hat.
(5)   Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(6)   Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Falle eines bereits bestellten Vorstandes durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird mit der Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
(7)   Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2)   Der Austritt kann nur zum 1.April oder zum 11.11. jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Tag vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3)   Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig geworden Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4)   Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5)   Ebenso kann der Vorstand ein Mitglied ausschließen, wenn sich herausstellen sollte, dass seine ethische oder politische Geisteshaltung im krassen Gegensatz zum Geist des Vereins steht (z.B. Rassisten, Faschisten, Tierquäler etc.).
(6)   Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in den Absätzen 4 und 5 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden. 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)   Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Gratisverköstigung (flüssig & fest) bei Vereinsveranstaltungen.
(2)   Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht den ordentlichen Mitgliedern, den außerordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
(3)   Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung

(1)   Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 4 Jahre statt.
(2)   Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
(3)   Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4)   Anträge zur Generalversammlung sind mindestens zwei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5)   Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6)   Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7)   Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8)   Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Status des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9)   Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
b)    Beschlussfassung über den Voranschlag
c)    Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
d)    Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
e)    Entlastung des Vorstands
f)   Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder
g)    Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
h)    Beschlussfassung über Statutenänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins
i)     Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§ 11: Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht grundsätzlich aus sechs Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter, es sei denn im Sinne von Absatz 10 verbleiben nur mehr 2 oder 1 Vorstandsmitglied.
(2)   Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Rechts, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3)   Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(4)   Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied schriftlich oder mündlich einberufen.
(5)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6)    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7)   Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8)   Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Absatz 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Absatz 9) und Rücktritt (Absatz 10).
(9)   Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(10)   Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Absatz 2) eines Nachfolgers wirksam.
(11)   In den Vorstand können durch die Generalversammlung alle ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitglieder gewählt werden. Der Vorstand muss jedoch zu jeder Zeit zu wenigstens zwei Dritteln aus ordentlichen Mitgliedern bestehen, die ihren Wohnsitz am Peinherrnhof, 4060 Leonding, Peinherrweg 2 haben.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1)   Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung)
(2)   Vorbereitung der Generalversammlung
(3)   Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung
(4)   Verwaltung des Vereinsvermögens
(5)   Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
(6)   Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1)   Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2)   Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3)   Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Absatz 2 genannten Vorstands-mitgliedern erteilt werden.
(4)   Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5)   Der Obmann führt den Vorsitz der Generalversammlung und des Vorstands.
(6)   Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7)   Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8)   Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.

§ 14: Rechnungsprüfer

(1)   Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2)   Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
(3)   Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Absatz 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

(1)   Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
(2)   Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3)   Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1)   Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2)   Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.