STATUTEN IM SINNE DES
VEREINSGESETZES 2002
§ 1: Name, Sitz
und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen "pH2 - Kultur zu Lande, im Wasser und in der Luft"
(2) Er hat
seinen Sitz in 4060 Leonding, Peinherrweg 2, und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich mit
Schwerpunkt der Stadtgemeinde Leonding
(3) Die
Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein,
dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
a) die Förderung, Schaffung, Planung, Erweiterung und Umsetzung von
Kunst-, Kultur-, Natur- und Freiräumen
b) die Belebung der alten Gemäuer des
Peinherrnhofes durch seine umtriebigen Bewohner
c) die Förderung und Präsentation kultureller Aktivitäten der auf
verschiedensten Gebieten kreativen Vereinsmitglieder sowie ihrer Freunde und
Gäste
d) die interkulturelle Zusammenarbeit und Austauschprojekte mit anderen
Vereinen oder Einzelpersonen
e) die Förderung des Hedonismus und der
Philantropie
f) die Errichtung einer unabhängigen wild
wuchernden Kulturszene
§ 3: Mittel zur
Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck
soll durch die in den Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen
Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel
dienen
a) Konzerte
b) Lesungen
c) Ausstellungen
d) Happenings, Performances
e) Erdbewegungen, Garten- und Landschaftskunst
f) Workshops
g) Versammlungen, Diskussionsveranstaltungen
h) lustige Feste
i) schlaue Vorträge
j) Informationsveranstaltungen
k) Theater
l) Tanz
m) Kabarett
n) Sommerkino
o) Medienpräsenz
p) wissenschaftliche/politische/zeitgeschichtliche
Auseinandersetzung
q) Zeitzeugengespräche
(3) Die erforderlichen
materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Erträge aus Veranstaltungen und
Vereinsunternehmungen
c) Spenden
d) öffentliche und private Förderungen
e) Tauschgeschäfte
f) Verkauf von Kunstwerken und
Service-/Dienstleistungen
g) Sammlungen
h) Flohmärkte
i) Versteigerungen
j) Wohltätigkeitsveranstaltungen
k) Erbschaften
l) diverse Götterbotendienste
m) Sportveranstaltungen
n) Vogelscheuchenbau- und sonstige kreative
Wettbewerbe
§ 4: Arten der
Mitgliedschaft
(1) Die
Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche,
fördernde und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit
beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit
durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages sowie durch gelegentliche Mitarbeit an
einzelnen Aktionen fördern. Fördernde Mitglieder sind solche, die die
Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages
fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienst
um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der
Mitgliedschaft
(1) Ordentliche
Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die ihren
Wohnsitz an der Vereinsadresse Peinherrweg 2, 4060 Leonding haben.
(2) Außerordentliche Mitglieder können alle physischen Personen,
die zur fallweisen Mitarbeit an Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins
bereit sind, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften
werden.
(3) Fördernde Mitglieder können alle physischen und juristischen Personen und
rechtsfähigen Personengesellschaften werden, die den Verein allein durch
finanzielle Zuwendungen in Form ihres regelmäßigen Mitgliedsbeitrages
unterstützen.
(4) Zu Ehrenmitgliedern können alle physischen Personen ernannt werden,
die wenigstens 10 Folgen von „Pinky and the Brain“ gesehen haben und darüber
ein Referat vor den Vereinsmitgliedern halten. Außerdem kann der Vorstand eine
Person auch dann zum Ehrenmitglied ernennen, wenn diese sich in anderer Weise
um das Wohl des Vereins besonders verdient gemacht hat.
(5) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert
werden.
(6) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von
ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im
Falle eines bereits bestellten Vorstandes durch diesen. Diese Mitgliedschaft
wird mit der Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung
des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und
außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
(7) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die
Generalversammlung.
§ 6: Beendigung
der Mitgliedschaft
(1) Die
Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch
freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum 1.April oder zum 11.11. jeden Jahres
erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Tag vorher schriftlich mitgeteilt
werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten
Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe
maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist
länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig geworden Mitgliedsbeiträge bleibt
hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen
grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens
verfügt werden.
(5) Ebenso kann der Vorstand ein Mitglied ausschließen, wenn sich
herausstellen sollte, dass seine ethische oder politische Geisteshaltung im
krassen Gegensatz zum Geist des Vereins steht (z.B. Rassisten, Faschisten,
Tierquäler etc.).
(6) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in den
Absätzen 4 und 5 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des
Vorstandes beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Die Mitglieder
haben keinen Anspruch auf Gratisverköstigung (flüssig & fest) bei
Vereinsveranstaltungen.
(2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und
passive Wahlrecht steht den ordentlichen Mitgliedern, den außerordentlichen
Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins
nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der
Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und
die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und
außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr
und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe
verpflichtet.
§ 8:
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die
Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer
(§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9:
Generalversammlung
(1)
Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 4 Jahre
statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des
Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag
von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der
Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens eine Woche vor dem Termin
schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein
bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung
der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die
Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens zwei Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail
einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf
Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur
Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder
teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes
Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung
erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Beschlüsse, mit denen das Status des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst
werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen
Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn dieser verhindert ist, so führt das an
Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben
der Generalversammlung
Der
Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
b) Beschlussfassung über den Voranschlag
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und
der Rechnungsprüfer
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern
und Verein
e) Entlastung des Vorstands
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und freiwillige
Auflösung des Vereins
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der
Tagesordnung stehende Fragen
§ 11: Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht grundsätzlich aus sechs Mitgliedern, und zwar aus dem
Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter,
dem Kassier und seinem Stellvertreter, es sei denn im Sinne von Absatz 10
verbleiben nur mehr 2 oder 1 Vorstandsmitglied.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der
Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Rechts, an seine
Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der
Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf
unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet,
unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl
eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig
sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt,
unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu
beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen
hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Wiederwahl
ist möglich.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von einem
anderen Vorstandsmitglied schriftlich oder mündlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder
eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit,
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein
Stellvertreter. Ist dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren
ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die
übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Absatz 3)
erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Absatz 9) und
Rücktritt (Absatz 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder
einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des
neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts
des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt
wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Absatz 2) eines Nachfolgers wirksam.
(11) In den Vorstand können durch die Generalversammlung alle
ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitglieder gewählt werden. Der Vorstand
muss jedoch zu jeder Zeit zu wenigstens zwei Dritteln aus ordentlichen
Mitgliedern bestehen, die ihren Wohnsitz am Peinherrnhof, 4060 Leonding,
Peinherrweg 2 haben.
§ 12: Aufgaben
des Vorstands
Dem Vorstand
obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne
des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die
Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich
fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts
und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung)
(2) Vorbereitung der Generalversammlung
(3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen
Generalversammlung
(4) Verwaltung des Vereinsvermögens
(5) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen
Vereinsmitgliedern
(6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
§ 13: Besondere
Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1)
Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer
unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen
des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des
Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des
Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und
Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen
zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Absatz
2 genannten Vorstands-mitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des
Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu
treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Obmann führt den Vorsitz der Generalversammlung und des
Vorstands.
(6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung
und des Vorstands.
(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins
verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des
Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.
§ 14:
Rechnungsprüfer
(1) Zwei
Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren
gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit
Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die
Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit
der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen
der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die
Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Absatz 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15:
Schiedsgericht
(1) Zur
Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist
das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine
"Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein
Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein
Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch
den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14
Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung
durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten
Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum
Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem
Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung
beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine
Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die
freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur
mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden
ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler
zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der
Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll,
soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche
oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
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